Glossar
A
Allgemeine Anforderung an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes:
Bauliche Anlagen sind gemäß § 3 MBO i.V.m. § 14 MBO so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten dass
- der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird
- der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird
- bei einem Brand die Rettung von Mensch und Tieren möglich sind
- wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Abbrandrate: In bestimmter Zeitspanne verbrennende Masse eines brennbaren Stoffes abhängig von der Art und Verteilung des brennbaren Stoffes sowie von der Möglichkeit des Luftzutritts.
abZ - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt:
Bauprodukte für die keine technische Regeln existieren oder von den technischen Regeln (Bauregelliste A) abweichen.
In der abZ werden die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften des Bauprodukts, die Verwendungsbereiche sowie Aspekte der Verarbeitung, Transport, Lagerung, Kennzeichnung und Übereinstimmungsbestätigung geregelt.
aBG - Allgemeine Bauartengenehmigung des DIBt:
Die allgemeine Bauartgenehmigung ersetzt seit Juli 2017 die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) für Bauarten. Sie kann nur beim DIBt beantragt werden. In dieser neuen Bescheidart werden die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauarten geregelt.
Außenwände:
Außenwände und Außenwandteile sind so herzustellen, dass Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen und Brandausbreitung ausreichend lang begrenzt sind. Nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile von Außenwände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen oder feuerhemmend sein; brennbare Fensterprofile sowie brennbare Dämmstoffe in nicht brennbaren Profilen der Außenwandkonstruktion sind zulässig. Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und der Unterkonstruktion schwer entflammbar sein z.B. LBOAVO § 5 - Absatz 2.
Die jeweilige Landesbauordnung der Bundesländer ist zu überprüfen.
B
PDF: Zuordnung Baustoffklassen nach DIN EN 13501-1 und DIN 4102-1
Ein Bauteil ist "Bestandteil einer Ausrüstung, das nicht weiter zerlegt werden kann, ohne seine grundlegende Eigenschaft zu verlieren" und wird in der EN ISO 10209 definiert.
Bauteile werden in den Brandschutz-Normen DIN EN 13501-2 und der DIN 4102-2 der Feuerwiderstandklassen zugewiesen.
Brennbarkeitsklassen:
Bauaufsichtliche Bezeichnung | Brennbarkeitsklassen nach DIN EN 13501-1 | Baustoffklassen nach DIN 4102 |
---|---|---|
nicht brennbar | A1, A2 | A1, A2 |
schwer entflammbar | B, C | B1 |
normal entflammbar | D, E | B2 |
leicht entflammbar | F | B3 |
- A kein Beitrag zum Brand
- B sehr begrenzter Beitrag zum Brand
- C begrenzter Beitrag zum Brand
- D hinnehmbarer Beitrag zum Brand
- E hinnehmbares Brandverhalten
- F keine Leistung festgestellt
- B fl (flooring) Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge
C
D
D (Drop): Anforderungen an das brennende Abtropfen/Abfallen
- d0: kein brennendes Abtropfen/Abfallen
- d1,d2: brennendes Abtropfen/Abfallen
E
Einheitstemperaturkurve (ETK): Sie schreibt den Temperatur- und Brandverlauf vor, in denen das Brandverhalten eines Bauteils erfasst und klassifiziert werden soll. Die ETK ist die Grundlage für Brandprüfungen nach DIN 4102-2 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen bzw. nach DIN EN 1363-1 Feuerwiderstandsprüfungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen, nach denen Bauprodukte in Feuerwiderstandsklassen eingeteilt werden. Entstehungsbrand: Jeder Brand, sofern es sich um keine Brandstiftung handelt, beginnt mit einem Entstehungsbrand. Hierbei handelt es sich nicht selten um einen Schwelbrand. In der Entstehungsphase brennen zunächst Einrichtungsgegenstände und bilden Verbrennungsgase und Pyrolysegase. Kann der entstandene Rauch nicht durch Raumöffnungen abgeführt werden, kommt es zu einem Wärmestau an der Decke. Die stark erwärmte Rauchschicht sendet nun auf die gesamten Einrichtungsgegenstände eine immer weiter steigende Wärmestrahlung aus. Zugleich steigt die Temperatur im gesamten Brandraum. Die Oberflächen der brennbaren, aber noch nicht brennenden Gegenstände pyrolysieren aus und zünden dann bei 15 bis 20 kW/m² Wärmestromdichte oder einer Rauchgastemperatur von 500 bis 600 °C schlagartig ohne Zündflamme. Die horizontale Flammenausbreitungsgeschwindigkeit im Raum (Entzünden weiteren Materials durch bereits brennende Gegenstände) beträgt dann etwa 10 m/min. Das Resultat ist ein Vollbrand des Raumes und Temperaturen von etwa 1000 °C.
Entzündung: Der Beginn einer Verbrennung. Diese setzt ein, sobald eine Stelle des brennbaren Körpers in Berührung mit Luft oder Sauerstoff auf eine bestimmte Temperatur, die Entzündungstemperatur (Zündtemperatur), gebracht worden ist.
F
Feuerbeständig: Der Raumabschluss eines Teils baulicher Anlagen muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, über mindestens 90 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Hinsichtlich des Brandverhaltens ist für diese raumabschließenden Bauteile die Verwendung brennbarer Bestandteile (schwerentflammbar, normalentflammbar) zulässig, wenn die tragenden und aussteifenden Bestandteile keinen Beitrag zum Brand leisten (nichtbrennbar) und beim Zusammenfügen des raumabschließenden Teils ein Bestandteil angeordnet ist, der über die gesamte Ausdehnung des raumabschließenden Teils senkrecht zur Brandeinwirkungsrichtung angeordnet wird, keinen Beitrag zum Brand leistet (nichtbrennbar).
Feuerhemmend: Der Raumabschluss eines Teils baulicher Anlagen muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, über mindestens 30 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Hinsichtlich des Brandverhaltens sind Bestandteile zulässig, die einen Beitrag zum Brand leisten (schwerentflammbar, normalentflammbar).
Feuerwiderstandsklasse: Der Feuerwiderstand (auch Brandwiderstand) bzw. die Feuerwiderstandsklasse eines Bauteils steht für die Dauer, während der ein Bauteil bei einem Normbrand seine Funktion beibehält. Dabei werden je nach geprüftem Bauteil definierte Anforderungen u.a. an die Tragfähigkeit, den Raumabschluss oder die Wärmedämmung gestellt.
Flash Over (kurz F/O) oder deutsch: Feuersprung ist der englischsprachige Fachbegriff für eine Phase innerhalb eines Brandereignisses und bezeichnet den schlagartigen Übergang eines Schadenfeuers (z. B. Zimmerbrand) von der Entstehungsphase hin zur Vollbrandphase. Dieser Vorgang ereignet sich zumeist sehr rasch über den gesamten Brandraum.
G
Gebäudeklassen (GK): In Deutschland werden Gebäude gemäß der Musterbauordnung bzw. den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer in Gebäudeklassen eingeteilt. Die Einstufung eines Gebäudes in eine Gebäudeklasse richtet sich nach der Höhe und nach der Fläche des Gebäudes. Die Einteilung der Gebäude in verschiedene Gebäudeklassen bringt unterschiedliche Anforderungen an Baustoff- und Bauteilanforderungen mit sich. Je höher die Gebäudeklasse ist, desto strenger sind im Allgemeinen die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile.
In der Musterbauordnung (MBO) sind nachstehend aufgeführte Gebäudeklassen unter §2 (3) definiert.
Die jeweiligen Landesbauordnungen sind zu beachten.
Gebäudeklasse 1 (GK1):
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) freistehende land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
Gebäudeklasse 2 (GK2):
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,
Gebäudeklasse 3 (GK3):
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
Gebäudeklasse 4 (GK4):
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,
Gebäudeklasse 5 (GK5):
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
H
- ein Brennen der tragenden und aussteifenden Teile,
- die Einleitung von Feuer und Rauch in Wand- und Deckenbauteile über Fugen, Installationen oder Einbauten sowie eine Brandausbreitung innerhalb dieser Bauteile und
- die Übertragung von Feuer und Rauch über Anschlussfugen von raumabschließenden Bauteilen in angrenzende Nutzungseinheiten oder Räume
I
Industriebauten: Als Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes definiert, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen.
K
Kamineffekt: Der Kamineffekt ist ein physikalischer Effekt, der vertikal gerichtete Luftströmungen verursacht. Der Kamineffekt beruht auf der natürlichen Konvektion. Er wird technisch genutzt, um Abgase von Feuerungen durch Schornsteine abzuführen.
L
Landebauordnung (LBO): Die Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundelandes ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts. Einem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das Bauordnungsrecht bei den jeweiligen Bundesländern.
Es werden Bau- und Umbaumaßnahmen geregelt und diese werden durch die örtlich zuständigen Behörden überwacht.
LBO Baden-Württemberg
LBO Bayern
LBO Berlin
LBO Brandenburg
LBO Bremen
LBO Hamburg
LBO Hessen
LBO Mecklenburg-Vorpommern
LBO Niedersachsen
LBO Nordrhein-Westfalen
LBO Rheinland-Pfalz
LBO Saarland
LBO Sachsen
LBO Sachsen-Anhalt
LBO Schleswig-Holstein
LBO Thüringen
Musterbauordnung (MBO)
LBOAVO: Allgemeine Ausführungsordnung des Wirtschaftsministerium zur Landesbauordnung
Leichtentflammbar: Als entzündlich oder entzündbar gelten Stoffe und Zubereitungen, wenn sie einen niedrigen Flammpunkt haben.
M
Musterbauordnung, Landbauordnungen und Technische Baubestimmungen - ein Überblick:
In Deutschland gibt es 16 Landesbauordnungen, die sich an einem gemeinsamen Muster – der Musterbauordnung – orientieren. Die Musterbauordnung wurde 2016 novelliert (MBO 2016).
Im Zuge der Novellierung wurden die technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken und für Bauprodukte in einem Dokument zusammengeführt, der
- Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)
Teile A und B der MVV TB enthalten im Wesentlichen Vorschriften für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken.In Teil C sind die Regelungen für die Verwendung von Bauprodukten zusammengestellt, die nicht die CE-Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen. Zudem enthält dieser Teil Festlegungen zu Bauprodukten und Bauarten, für die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist.
Teil D bietet Informationen zu Bauprodukten, für die kein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Ferner enthält dieser Teil Regelungen zu freiwilligen Herstellerangaben in Bezug auf Wesentliche Merkmale harmonisierter Bauprodukte, die nicht von der CE-Kennzeichnung der zugrundeliegenden technischen Spezifikation erfasst sind.
N
S
- s1: geringe Rauchentwicklung
- s2: mittlere Rauchentwicklung
- s3: hohe Rauchentwicklung bzw. nicht geprüft]
T
Technische Messebau Richtlinien: Der Messe-Standbau ist rechtlich eine "Einrichtung" in der Versammlungsstätte. Soweit in den Technischen Richtlinien der Begriff Standbau dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend verwendet wird, handelt es sich nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des Baugesetzbuchs. Die nachstehend aufgeführten Messegesellschaften haben eigene Technische Richtlinien erfasst. Diese Richtlinien sind bindend für alle Aussteller und Veranstalter. Die Sicherheitsbestimmungen, die im Interesse der Aussteller und Besucher, bieten ein Höchstmaß an Sicherheit bei der technischen und gestalterischen Ausrüstung der Veranstaltung. Mit den zuständigen Behörden sind die Bauordnungs-, Brandschutz- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen abgestimmt. Außerdem sind die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Die Messegesellschaften
Deutsche Messe AG Hannover
Leipziger Messe GmbH
Messe Berlin GmbH
Messe Düsseldorf GmbH
Messe Frankfurt Venue GmbH
Messe München GmbH
Kölnmesse GmbH
NürnbergMesse GmbH
Landesmesse Stuttgart GmbH
U
Unterkonstruktion: Die Unterkonstruktion ist eine flächige Unterlage zur Aufnahme des Dachaufbaus und schließt das Gebäude nach oben ab. Sie besteht entweder als schwere, biegesteife Unterkonstruktion aus Stahlbeton oder als leichte, biegeweiche Gerippekonstruktion aus Holz, Stahl oder Stahlbeton mit oberseitiger Tragschicht aus Holz oder Trapezblech.
ÜH: Übereistimmungserklärung des Herstellers
V
W
W