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Sonderbauten

Versammlungsstätten, Sonder- und Messebau

Sonderbauten und Brandschutz

Sonderbauten sind Bauwerke, die aufgrund ihrer besonderen Nutzung, Größe oder Nutzungsdauer erhöhte Anforderungen an den Brandschutz und andere Sicherheitsaspekte stellen. Dabei kann es sich um Gebäude handeln, die nicht den typischen Standards und Vorschriften entsprechen, die für herkömmliche Bauten gelten. Beispiele für Sonderbauten sind Krankenhäuser, Schulen, Versammlungsstätten, Sporthallen, Hochhäuser, Flughäfen, Einkaufszentren und ähnliche Gebäude mit speziellen Anforderungen.



Der Brandschutz in Sonderbauten ist von großer Bedeutung, da diese oft eine hohe Personenanzahl beherbergen oder besondere Gefahrenpotenziale aufweisen können. Der Brandschutz umfasst Maßnahmen und Vorkehrungen, die darauf abzielen, Brände zu verhindern, ihre Ausbreitung zu verlangsamen und im Falle eines Brandes die Rettung von Menschenleben sowie den Schutz von Sachwerten zu gewährleisten.


Das jeweilige Landesrecht sollte hierbei gesondert geprüft werden.

Auszug aus der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)

§ 5  – Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge unter Absatz 2,3 und 5:

(2) Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1000 m² Grundfläche genügen geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.
(3) Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1000 m² Grundfläche genügen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.
(5) Unterdecken und Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen.

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